AGB  Allgemeine Lieferbedingungen


1 | Geltungsbereich


Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen, und zwar für die Lieferung von beweglichen körperlichen Waren samt dazugehöriger Firmware und Dokumentation, und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen samt dazugehöriger Dokumentation.


2 | Angebot


2.1 Soweit im Angebot nicht anders festgelegt, gelten Angebote des Verkäufers als freibleibend.

2.2 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ist jedenfalls ausgeschlossen.

2.3 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen.


3 | Vertragsschluss sowie Vertragsänderung, -interpretation


3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet oder mit der Erbringung der Leistung begonnen hat.
3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen des Verkäufers oder Dritter, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
3.3 Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich einer Änderung der nachfolgenden Formvorschriften), dessen Kündigung sowie alle (sonstigen) im Vertrag oder diesen Bestimmungen vorgesehenen oder damit in Zusammenhang stehenden einseitigen
Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3.4 Sofern nicht anders vereinbart, trägt jede Partei die mit der Vertragserrichtung, -durchführung und -beendigung verbundenen eigenen Kosten jeweils selbst.
3.5 Für Zwecke der Vertragsinterpretation wird – in Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Verkäufer ein unabhängiger Auftragnehmer ist und dass der Verkäufer oder dessen Eigentümer, Partner, Mitarbeiter, Berater oder Unteraufnehmer des Verkäufers nicht als Vertreter, Gehilfen, Partner, Joint Ventures oder Mitarbeiter des Käufers bezeichnet bzw. angesehen werden.


4 | Lieferung


4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Zertifizierungen durch Dritte („Genehmigungen“) sind vom Käufer zu erwirken. Ebenso sind technische Vorbereitungen, Baufreimachungen, Beistellungen und Kontrollen der Vorleistungen vom Käufer („Vorleistungen“) in vertraglich vereinbartem Umfang und Qualität vorzunehmen. Erfolgen solche Genehmigungen oder Vorleistungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der  vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der Behinderung; dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, bewaffnete Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge, Cyberattacken, der Ausbruch und die Verbreitung von Krankheiten größeren Ausmaßes, Endemien, Epidemien, Pandemien, behördliche Eingriffe und Verbote, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Embargos und Sanktionen, deren Nichteinhaltung den Verkäufer einer Strafe oder einem sonstigen Nachteil aussetzen kann, Transport- und Verzollungsverzug, Lieferstopps und Lieferengpässe, Transportschäden, Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten sowie sonstige Probleme in der Lieferkette. Umstände, wie die vorgenannten, berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten und/oder Unterauftragnehmern des Verkäufers eintreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, ist der Verkäufer nach dem gescheiterten Versuch einer gütlichen Einigung unter Anwendung von Punkt 8.5 berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten oder mit der Erbringung noch nicht begonnenen Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Falls zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, und nichts Abweichendes vereinbart wird,  wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitere Schadenersatzansprüche aus dem Titel des Verzugs sind bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.
4.6 In Fällen von Punkt 4.4 ist eine Vertragsstrafe nicht anwendbar.
4.7 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware oder die Leistung spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Betriebes oder der geschäftlichen Tätigkeit des Käufers als vollständig abgenommen.
4.8 Der Verkäufer hat das Recht, für alle Lieferungen und Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.


5 | Gefahrenübergang und Erfüllungsort


5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gemäß INCOTERMS® 2020 – ICC vereinbart.
5.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.


6 | Zahlung


6.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
6.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährungsleistungsansprüche oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.  Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Käufer bedingt.
6.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
6.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer – wenn nichts anderes vereinbart ist – unbeschadet seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit des Käufers, das heißt, nach zweimaligem Zahlungsverzug, dieses sowie andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
6.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich
Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer, zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung, seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.8 Der Verkäufer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.


7 | Gewährleistung


7.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Diese gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5. Die Verjährung tritt unmittelbar mit dem Ende der Gewährleistungsfrist ein.
7.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
7.4 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels kann der Verkäufer zunächst nach seinem Ermessen Verbesserung oder Austausch vornehmen. Wenn dies nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten und Aufwänden verbunden ist, können sich Käufer und Verkäufer auf eine Preisminderung einigen. Ein Rücktritt vom Vertrag aus dem Titel der Gewährleistung ist jedenfalls ausgeschlossen.
7.5 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, endet aber jedenfalls längstens 6 Monate nach dem Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
7.6 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind dem Verkäufer die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten vom Verkäufer ersetzte Materialien und Teile gehen unentgeltlich in dessen Eigentum über.
7.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
7.8 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei  Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
7.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Waren oder Leistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
7.10 Die Punkte 7.1 bis 7.9 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
7.11 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird eine gesetzliche Aktualisierungspflicht im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen ausgeschlossen.


8 | Rücktritt vom Vertrag


8.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
8.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, 
a) wenn die Lieferung der Ware bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
8.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
8.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
8.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8.6 Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
8.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.


9 | Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

 

Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.


10 | Haftung des Verkäufers


10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gesamthaftung des Verkäufers bei grober Fahrlässigkeit auf den Netto-Gesamtpreis begrenzt.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.
10.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen
enthalten) oder der erforderlichen Genehmigungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
10.5 Die Regelungen des Punktes 10 gelten, sofern nichts anderes vereinbart, für sämtliche Haftungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus  welchem Rechtsgrund und -titel, und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Lieferanten des Verkäufers wirksam.


11 | Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht


11.1 Wird eine Ware oder Leistung vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt bzw. erbracht, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleiben Ausführungsunterlagen, wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen u. a. hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Punkt 2.3 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
11.3 Der Verkäufer räumt hiermit dem Käufer für zur Nutzung von Firmware gewährtes geistiges Eigentum, das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, dieses am vertraglich vereinbarten Ort gemäß der vertraglichen Spezifikation und für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke zu nutzen. Alle anderen Rechte an geistigem Eigentum sind dem Verkäufer und seinen Lizenzgebern vorbehalten.


12 | Geltendmachung von Ansprüchen

 

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5 gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.


13 | Datenschutz


13.1 Die Parteien verpflichten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) sowie des Datenschutzgesetzes („DSG“), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
13.2 Sollten unter Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen weiterführende datenschutzrechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts
notwendig sein, so werden die Parteien diese gesondert schriftlich vereinbaren.


14 | Einhaltung von Exportbestimmungen


14.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der gelieferten Waren oder der erbrachten Leistungen, einschließlich dazugehöriger Dokumentation und technischer
Unterstützung jeder Art, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Käufer die Exportkontrollvorschriften des Landes, aus dem er die Waren oder Leistungen exportiert, der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen zu beachten.
14.2 Der Käufer wird vor Weitergabe der Waren bzw. der Leistungen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass a) er nicht durch eine solche Weitergabe, eine Vermittlung von Verträgen über solche Waren oder Leistungen, oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren oder Leistungen gegen ein Embargo der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger  Umgehungsverbote (z. B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt; b) solche Waren oder Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige  rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, allfällig erforderliche Genehmigungen liegen vor; c) die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der EU und der USA betreffend den Geschäftsverkehr mit oben genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden oder d) die von den jeweiligen aktuellen Versionen der Anhänge der einschlägigen EU-Verordnungen, wie zum Beispiel Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 bzw. vom Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 2021/821, erfassten Waren und Leistungen nicht EU-rechtswidrig (i) direkt oder indirekt – z. B.
über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) – nach Russland oder Belarus ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Waren bzw. Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.
14.3 Sofern dies zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich ist, wird der Käufer dem Verkäufer nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle  Informationen über den Endempfänger, den Verwendungszweck der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Leistungen sowie über diesbezüglich geltende  Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
14.4 Der Käufer hält den Verkäufer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Nichtbeachtung  vorstehender Verpflichtungen durch den Käufer bzw. durch dessen Geschäftspartner aufgrund sanktions-/embargowidriger Wiederausfuhr gemäß Punkt 14.2 geltend gemacht werden, in vollem Umfang schad- und klaglos.


15 | Allgemeines


15.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
15.2 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.


16 | Gerichtsstand und Recht

 

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der
Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.


17 | Vorbehaltsklausel


Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
(Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/ oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.



Ausgabe Februar 2023